Schwere Verstöße gegen berufliche Pflichten

Verpflichtung, anwendbar auf öffentliche Unternehmen und auf Rechtsträger mit besonderen oder ausschließlichen Rechten.

Gegebenenfalls erlassene Akten mit der Auflistung jener Verhaltensweisen, die im Sinne der Art. 95 Abs. 1 Buchst. e) und 98 als schwerwiegende berufliche Verfehlungen gelten (Ausschlussgründe vom Vergabeverfahren wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen).

Trifft auf die Schulen nicht zu.